Glossar / Verzeichnis

Wichtige Fachbegriffe für Hausplanung und Hausbau.

A

Abgeschlossenheit
Die Begründung von Sondereigentum an einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit setzt gem. dem Wohnungseigentumsgesetz voraus, dass die betreffenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzung für die Abgeschlossenheit regelt die vom Bundesbauminister im Einvernehmen mit dem Bundesjustizminister erlassene Richtlinie. Abgeschlossen ist eine Einheit, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen abgeschlossen ist, und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder einem Treppenhaus oder Vorraum hat.

Abnahmeschein
Amtliches Protokoll über die Prüfung des Rohbaus sowie bestimmter Anlagen und Gebäudeteile.

Abstandszahlung
Vom Mieter an den Vermieter, vom Nachmieter an ehemaligen Mieter für die Überlassung der Mieträume oder Einbauten zu zahlender Betrag.

Abstandsflächen
Wenn benachbarte Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, sind sogenannte Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen, deren Mindestabstand 3,00 m von der Grundstücksgrenze betragen muss.

Abstände
In den Landesbauordnungen und in anderen Gesetzen sind Mindestabstände, z.B. seitliche Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen, vorgeschrieben.

Abzahlungshypothek
Bei der Abzahlungshypothek bleiben die jährlichen Tilgungsbeträge gleich. Die Leistungen des Schuldners nehmen auf Grund der sinkenden Zinsbeiträge progressiv ab.

Abweichungen
Falls ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Bauordnung entspricht, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen.

Afa
Im Immobilienbereich die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien. (Absetzung für Abnutzung)

AGB
Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Altlasten
Grundstücksbelastungen aus umweltgefährdenden privaten oder gewerblichen Rückständen.

Anbau
Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes.

Anlieger
Eigentümer eines Gebäudes oder eines Grundstückes, welches an eine öffentliche Straße angrenzt.

Anliegerbeiträge
Anliegerbeiträge werden durch die Gemeinden von den Eigentümern der „anliegenden“ Grundstücke zur Begleichung von Kosten zur Erschließung oder zum Anlegen von Straßen oder Grünanlagen erhoben.

Annuität
Die gesamte Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung.

Außenanlagen
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören: Be- und Entwässerungsanlagen, Anlagen von Wegen und Einfriedungen, Versorgung vom Hausanschluss bis zum öffentl. Netz, Garten und Pflanzungen, Hauszugangswege, Spielgeräte.

B

Bauabnahme
Die Bauabnahme ist die Anerkennung des Auftraggebers, dass die bestellte Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Der Auftragsgeber verpflichtet sich, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern er nicht die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurückstellt.

Bauantrag
Im Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Beizufügen sind die Bauzeichnungen und Lagepläne. Außerdem muss der Antrag Angaben enthalten über Bauart, Bauweise, Flächen- und Grundstücksgröße, Baubeschreibung, sowie Nachweis für Wärme- und Schallschutz usw.

Baubeschreibung
Die allgemeine Beschreibung eines Bauvorhabens. Sie gibt einen Überblick über Art und Umfang des geplanten Objektes.

Baudenkmal
Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon, deren Erhaltung und Nutzung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkstümlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen. Einzelheiten sind den Landesschutzgesetzen zu entnehmen.

Baugesetzbuch (BauGB)
Zusammenfassung aller baurechtlichen Gesetze und Verordnungen, einschl. der Vorschriften des Fachplanungsrechts und der verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Baugrenze
Bei der Baugrenze dürfen die zu erstellenden Gebäude oder auch Teile der Gebäude, die im Bebauungsplan festgelegte Grenze nicht überschreiten.

Bauherr
Im juristischen und wirtschaftlichen Sinne verantwortlicher Auftraggeber für ein Bauvorhaben.

Bauherrenmodell
Steuersparmodell bei der Erstellung von Immobilien.

Bausparen
Die in einer Bausparkasse zusammen geschlossenen „Bausparer“ sparen im Kollektiv. Nach einem festgelegten Zeitplan erhalten die Sparer neben ihrem bereits angesammelten Kapital ein (zweitrangiges) Hypothekdarlehen.

Baulinie
Bei der Baulinie muss auf dieser im Bebauungsplan eingezeichneten Linie gebaut werden.

Baumangel
Ein Baumangel ist gegeben, wenn die in Auftrag gegebenen Bauarbeiten mit Fehlern behaftet sind, die den „Wert“ oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern“.

Baumschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Ländergesetze ermächtigen die Gemeinden, Baumsatzungen zum Schutz von Bäumen zu erlassen. So sind z.B. nach Mustersatzung des Städtetages NRW Bäume mit einem Stammumfang von mind. 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden) geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume (bis auf Walnussbäume oder Esskastanien).

Baukostenzuschuss
Leistungen des Mieters an den Bauherren zu Neu- oder Umbauarbeiten, oder auch Leistungen des Vermieters an den Mieter zu Um- oder Ausbauarbeiten.

Baurecht
Sämtliche Vorschriften des Bundes und der Länder über das Bauwesen.

Bauerwartungsland
Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurde. Siehe auch: Baugebiet

Baugenehmigung
Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, sind u. U. Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist befristet, kann aber verlängert werden.

Baulast
Bauaufsichtliche Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks.

Baumassenzahl
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an wie viel m³ Baumasse (der Baukörper) je m² Grundstücksfläche zulässig ist.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt. Er regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe der Baugrundstücke, Verkehrsflächen usw. Siehe auch: Baugebiete

Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist im Grundbuchblatt enthalten. Es enthält Angaben über die Lage und Größe des Grundstücks, die laufende Nummer des Grundstücks, die Nummer der Parzelle und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte.

Bewirtschaftungskosten
Die durch die Abnutzung verursachten Kosten eines Gebäudes.

Brandschutz
Um der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam entgegenzutreten, müssen die einzelnen Bauteile und die verwendeten Materialien besonderen Anforderungen entsprechen (z.B. Brandschutztüren oder –wände). Aber auch die Erreichbarkeit bzw. Fluchtmöglichkeiten aus den Räumen im Falle eines Brandes müssen bei der Planung und Ausführung berücksichtigt werden.

Bruchteilseigentum
Bei dem Bruchteilseigentum gehört ein Gebäude oder ein Grundstück mehreren Personen zu einem bestimmten Anteil (Bruchteil) als selbständiges Recht. Jeder kann frei über seinen Anteil verfügen.

Buchhypothek
Bei der Buchhypothek wird im Gegensatz zur Briefhypothek keine Urkunde (Hypothekenbrief) ausgestellt. Sie ist in der Praxis die üblichere Hypothek.

C

Courtage
Gebühr, die der Makler für die Vermittlung einer Wohnung oder eines Grundstückes erhält. Sie beträgt 3% zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

D

Damnum/Disagio
Differenz zwischen Darlehenssumme und tatsächlichem Auszahlungsbetrag.

Darlehenshypothek
Die Darlehenshypothek dient zur Sicherung von Forderungen aus einem Darlehen durch ein Grundstück.

Dauerwohnrecht
Das vererbliche Dauerwohnrecht berechtigt den Inhaber dieses Rechtes dazu, eine bestimmte, nicht in seinem Eigentum befindliche Wohnung eines Gebäudes, zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich.

Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht bezieht sich auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen. Siehe Dauerwohnrecht.

Degressive Abschreibung
Absetzung für Abnutzung, die im Gegensatz zur linearen Abschreibung nicht gleich bleibt, sondern jedes Jahr niedriger wird.

DIN
Vom „Deutschen Institut für Normung“ herausgegebene Vorschriften und Bezeichnungen
für genormte Bauteile und Bauvorschriften. Das DIN gibt auch andere Normen heraus, z.B. gibt es DIN-Vorschriften über die Briefform etc.

Dingliches Wohnrecht
Siehe Dienstbarkeit

Dienstbarkeit
Dingliches Recht an einer Sache. Der an der Dienstbarkeit Berechtigte darf eine fremde Sache gemäß der Vereinbarung nutzen. (Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit) Siehe auch: Grundbuch

Disagio
Mit Disagio bezeichnet man den Auszahlungsverlust (Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und der späteren Rückzahlung) bei der Aufnahme eines Hypothekendarlehens.

E

Eigenbedarf
Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines Mietverhältnisses. Er liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seinen Familienangehörigen benötigt. (§ 564 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die vermieteten Räume müssen zu Wohnzwecken benötigt werden.

Eigentumswohnung
Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz begründete Wohnung. Siehe auch: Teilungserklärung.

Eigenkapital
Eigenkapital sind Geldmittel, die aus dem persönlichen Vermögen stammen. Je höher das eingesetzte Eigenkapital, umso niedriger sind die einzusetzenden Fremdmittel.

Eigentümergemeinschaft
Sämtliche Eigentümer einer Eigentumsanlage.

Einheitswert
Für die Bemessung von Grundsteuer und Grundsteuer-Meßbetrag sowie der Vermögenssteuer festgesetzter Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes. Das zuständige Finanzamt stellt den Einheitswert fest.

Erbbaurecht
Üblicherweise auf bestimmter Zeit – oft 99 Jahre – bestelltes Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Gebäude zu errichten/ zu nutzen. Das Erbaurecht kann vererbt und veräußert werden. Es muss im Grundbuch eingetragen werden; als Entgelt wird ein Erbbauzins vereinbart, der während der gesamten Nutzungszeit zu entrichten ist.

Erbbauzins
Regelmäßig wiederkehrende Zahlung des Erbbaunehmers an den Erbbaugeber für die Bestellung des Erbbaurechts.

Erwerbskosten
Zu den Erwerbskosten gehören sämtliche durch den Erwerb des Grundstückes oder Gebäudes verursachten Kosten, wie Grunderwerbsteuer, Maklercourtage, Gerichts- und Notarkosten, Vermessung, Bodenuntersuchung, Genehmigungen, Umlegungskosten.

Effektivzins
Der effektive Zinssatz errechnet sich folgendermaßen: (Zinssatz x 100 : Auszahlungskurs) + (Damnum : Darlehenslaufzeit) Siehe auch: Finanzierung

Ertragswert
Der Ertragswert errechnet sich aus der Jahresrohmiete einer Immobilie, abzgl. Bewirtschaftungskosten, unter Berücksichtigung eines Vervielfältigungsfaktors (dieser Faktor ist u. a. wiederum abhängig vom Zustand, Lage und Potenzial einer Immobilie).

Erschließung
Zur Baureifmachung eines Grundstücks notwendige Maßnahme. Dazu gehören Aufgaben und Leistungen der Gemeinde für Straßen- und Kanalbau sowie Wasser- und Elektrizitätsversorgung u. a. Ohne Erschließung erhält man keine Baugenehmigung.

Erschließungsanlagen
Sind öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen, die zur Erschließung des Baugebietes erforderlich sind, sowie Anlagen zum Schutz des Baugebietes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (z.B. Lärmschutzwall).

Erschließungsvertrag
In diesem Vertragswerk werden Leistungen, zeitlicher Ablauf und Qualität der Arbeiten geregelt, die im Zusammenhang mit den Erschließungsarbeiten (Ver- und Entsorgung, Straßen- und Wegflächen, ggf. auch Grünanlagen) stehen.

F

Fertigmaße
Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden der einzelnen räume. Die Messung erfolgt von „Wand zu Wand“. Siehe auch: Wohnfläche

Flächennutzungsplan
Der durch die Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan nimmt im Gegensatz zum Bebauungsplan nur eine Grobeinteilung in möglichen Nutzungen vor.

Flurkarte
Die Flurkarte ist die amtliche Bezeichnung der Katasterkarte. Die Flurkarte wird vom Katasteramt nach der Vermessung der Grundstücke erstellt. Sie weist die einzelnen Flurstücke aus.

Flurstück
Das Gebiet einer Gemeinde ist auf einer Flurkarte in Flurstücke eingeteilt. Diese Flurstücke sind nummeriert. Die einzelnen Flurstücke bilden zusammen einen Flur. Eine Gemarkung umfasst mehrere Flure. Die Flurkarten liegen bei den Katasterämtern aus.

G

Geldbeschaffungskosten
Bei Hypothekendarlehen das Damnum (Disagio) , Bereitstellungsprovision, Bearbeitungsgebühr, Wertberechnung, Spesen, Kreditprovisionen. Siehe auch: Finanzierung

Gemarkung
Das Kataster ist in so genannte Katasterbezirke oder Gemarkungen aufgeteilt. Die Gemarkung umfasst die sich im Flächenzusammenhang befindenden Flurstücke.

Gemeinschaftseigentum
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage das Grundstück und Teile, anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die sich nicht im Sondereigentum oder Eigentum von Dritten befinden.

Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung enthält Grundregeln für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Gemischt genutztes Grundstück
Grundstück, das auf Grund seiner Bebauung teils zu Wohnzwecken teils zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird.

Generalunternehmer
Der Generalunternehmer ist Gesamtunternehmer für ein Bauvorhaben. Er bedient sich für seinen Auftrag weitere Unternehmer, so genannter Subunternehmer.

Genossenschaft
Wohnungsgesellschaften mit offener Mitgliederzahl als Solidargemeinschaft. Mitgliedschaft durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Bei einer Genossenschaft sind die Mieter gleichzeitig auf Grund Ihrer erworbenen Genossenschaftsanteile Miteigentümer, jedoch ohne grundbuchliche Eintragung. Sie handelt im Sinne der und für die Genossenschaft.

Geschosse
Die einzelnen Ebenen eines Gebäudes werden als Geschosse bezeichnet. Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das nach den landesrechtlichen Vorschriften (BauO der Länder) voll angerechnet wird. Dabei muss dieses Geschoss eine lichte Höhe von mind. 2,30 m aufweisen und Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche liegen. Dachgeschosse gelten nur dann als Vollgeschosse, wenn sie über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen

Gesamthypothek
Bei einer Gesamthypothek haften mehrere Grundstücke gleichzeitig für eine Forderung – und jedes einzelne Grundstück für die gesamte Forderung.

Gewerbegebiet
Siehe Baugebiet

Glasversicherung
Siehe Versicherung

Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches vom Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt wird. Das Grundbuch dient dazu, die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offen zu legen. Jedes in Privatbesitz befindliche Grundstück muss im Grundbuch mit einem eigenständigen Grundbuchblatt eingetragen sein (Grundbuchzwang).
Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben, d.h., es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches vollständig und richtig ist. Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, (z.B. zur Befriedigung einer Forderung) ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen. Ein Grundbuch besteht aus der Aufschrift (Deckblatt), in der der Bezirk des Amtsgerichtes und die Nummer des Grundbuchblattes eingetragen sind. Dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück entsprechend dem Kataster – unter Angabe der laufenden Nummer, Gemarkung, Karte (Flur und Flurstück), Größe, Nutzungsart und an dem Grundstück bestehende Rechte – aufgeführt ist, und den Abteilungen I, II, III. Abteilung I führt den Eigentümer des Grundstückes und die Grundlage der Eintragung, also den Erwerbsgrund auf.
Abteilung II enthält die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Nacherben, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und Zwangsversteigerungsvermerke. – Hypotheken werden hier nicht aufgeführt, sie findet man in Abteilung III. Sie enthält die Grundpfandrechte, das sind Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.

Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist dem jeweiligen Amtsgericht angeschlossen. Hier wird das Grundbuch geführt.

Grundpfandrecht
Oberbegriff für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld.

Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem bebauten oder unbebauten Grundstück als öffentliche Last erhoben. Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der von der Gemeinde festgestellte Einheitswert der jeweiligen Liegenschaft.

Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die von ihm erbrachte Leistung bei der Abnahme den vertraglich zugesicherten Eigenschaften entspricht. Sie beträgt nach BGB 5 Jahre und nach VOB 2 Jahre. Siehe auch: VOB/B.

GFZ
Mit der Geschossflächenzahl (GFZ) wird angegeben, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind.

Grundakte
Die Grundakte enthält alle Akten und Urkunden, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, wie z. B. Eintragungs- und Löschungsbewilligungen.

Grundbuchblatt
Teil des Grundbuchs. Im Grundbuchblatt sind sämtliche wichtigen Informationen über das Grundstück, Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Pflichten enthalten.

Grunddienstbarkeit
Belastungen eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, in der Regel des Nachbarn. Diejenige Person, zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das betreffende Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht, Fahrrecht) nutzen.

Grunderwerbsteuer
Steuerliche Abgaben beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt z. Z. 3,5% des Kaufpreises.

Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel m² Grundfläche des Baukörpers je m² Grundstücksfläche zulässig ist. Eine GRZ von z.B. „0,4“ bedeutet eine zulässige Bebauung von 40 % des Grundstückes.

Grundschuld
Die Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, dass das belastete bebaute oder unbebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten, für eine bestimmte Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder Erbaurechten bestellt werden. Eine Grundschuld besteht unabhängig von dem konkreten Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt für Nachbeleihungen genutzt werden. D.h. sie ist nicht so wie die Hypothek an eine Forderung gebunden und kann wieder „aufleben“. Siehe auch: Grundbuch

Grundstücksnebenkosten
Die bei dem Kauf eines Objektes oder eines Grundstückes neben dem Kaufpreis anfallenden Kosten, wie Maklercourtage, Grunderwerbsteuer und Notar- und Grundbuchgebühren.

Grundsteuer
Eine vom Finanzamt aufgrund des Einheitswertes festgesetzte und von der Gemeinde erhobene und jährlich zu entrichtende Besteuerung von Grundbesitz.

Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke durchschnittliche Bodenrichtwerte, so genannte Lagewerte. Die Übersicht dieser Richtwerte findet sich in der Bodenrichtwertkarte.

H

Hausgeld
Das Hausgeld dient bei der Eigentümergemeinschaft zur Deckung der Verwaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum.

Heimfall
Die vertraglich geregelten Voraussetzungen unter denen das Erbaurecht an den Eigentümer zurückfällt.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die Honorare für Architekten und Ingenieure sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geregelt. Für die einzelnen Leistungen sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt.
Alternativ zu den Einzelpreisen können auch Festpreise vereinbart werden.

Hypothek
Durch die Hypothek wird ein Grundstück zur Sicherung einer persönlichen Forderung belastet. Die Eintragung muss in Abt. III des Grundbuchs erfolgen.
Hydrogeologisches Gutachten
Bewertung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf eine Versickerung von Regenwasser; Feststellung des Grundwasserstandes am Tage der Probebohrung.

I

Immobilienmakler
Der Immobilienmakler ist eine Person, die gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen vermittelt. Siehe auch: Makler.

Industriegebiet
Siehe Baugebiete

Infrastruktur
Öffentliche und private Einrichtungen, wie Straßen, Autobahnen, öffentliche Verkehrsmittel, Lebensmittelgeschäfte und kulturelle Einrichtungen.
Instandsetzung
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Gebäude.
Instandhaltungsrücklage
Finanzielle Rücklage für die Beseitigung auftretender Schäden oder Mängel. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung über die Höhe der jeweiligen monatlichen Zahlung.

J

Jahresrohmiete
Gesamtes Jahresentgelt für die Überlassung von Wohn- und Gewerberaum einschließlich der Nebenkosten, mit Ausnahme der Kosten für Heizung, Warmwasserkosten und Aufzugskosten.

K

Kaufvertrag
Durch den Grundstückskaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer das Eigentum zu übertragen, der Käufer verpflichtet sich, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
Der Kaufvertrag an einem bebauten oder unbebauten Grundstück bedarf immer der notariellen Beurkundung (BGB § 313). Er ist ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft.
Der Grundstückkaufvertrag enthält die Namen der Vertragsparteien, Bezeichnung des Grundstücks, Kaufpreis, Übernahme von Hypotheken, Tag der Übergabe (das ist der Zeitpunkt zu dem Besitz, Nutzen und Lasten an den Käufer übergehen), Auflagen, Bewilligung und Beantragung einer Auflassungsvormerkung, sowie gegebenenfalls Vorkaufsrechte, Widerkaufsrechte und langfristige Forderungen wie Renten und Erbbauzinsen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer – erst dann, wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist, geht das bebaute oder unbebaute Grundstück in das Eigentum, durch Eintragung im Grundbuch, des Käufers über. Der Kaufvertrag wird erst durch die Auflassung erfüllt. Sie die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (BGB § 925). Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag – Verkäufer und Käufer sind darüber einig, dass das Eigentum übergeht. Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ist das Grundstück gesperrt. Deshalb sollte der Verkäufer eine Auflassung erst dann bewilligen, wenn die Zahlung des Kaufpreises gesichert ist. Haben die Vertragsparteien die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt und liegen Auflassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Zahlung der Grunderwerbsteuer) des Finanzamtes, Löschungsbewilligungen usw. vor, kann die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Kataster
Das Kataster ist das von den Katasterämtern geführte Verzeichnis sämtlicher Grundstücke. Es dient als Grundlage für das Grundbuch. Das Kataster besteht aus den Katasterbüchern mit der Beschreibung des Grundstücks sowie dem vorhandenen Kartenmaterial. Das Kataster erstellt den amtlichen Lageplan des Grundstück, der z.B. für den Bauantrag benötigt wird.

Kapitaldienst
Die bei einer Hypothek anfallende Jahresleistung an Zinsen und Tilgung.

Kaution
Im frei finanzierten Wohnungsbau dient die Kaution (§ 550 b BGB) zur Sicherung aller künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleitung nur zulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters aus Schäden oder Ansprüche unterlassener Schönheitsreparaturen zu sichern (§ 9 Abs. 5 WoBindG). Zur Abdeckung von Mietrückständen darf die Kaution bei preisgebundenem Wohnraum nicht verwendet werden.

Kommunalabgaben
Zu den kommunalen Abgaben gehören Anliegerbeiträge, Abwasser- und Müllgebühren, Verwaltungsgebühren und Gemeindesteuern wie z.B. Grundsteuer.

Kostenmiete
Bei der Kostenmiete (öffentlich geförderter Wohnraum) dürfen nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten als Grundlage der Mietberechnung herangezogen werden. Da sich hier die Vorschriften geändert haben spricht man nun von einer Bewilligungsmiete.

Kündigung
Siehe Eigenbedarf

L

Lageplan
Amtliches Dokument, aus dem die Lage und die Grenze des Grundstücks ersichtlich werden.

Liegenschaftszins
Hierbei handelt es sich um den Zinssatz, mit dem sich eine Immobilie verzinst. Der Liegenschaftszins ist wichtig für die Bewertung einer Immobilie. Gravierende Unterschiede zwischen selbst genutzten und vermieteten Objekten.

Löschungsbewilligung
Die Zustimmung des oder der Berechtigten eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes zur Löschung dieses Rechtes. Die Löschungsbewilligung muss öffentlich beglaubigt werden.

Löschungsvormerkung
Die Löschungsvormerkung sichert die künftige Löschung eines Rechtes (Z. B. Hypothek, Grundschuld).

Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag mit immer gleich bleibenden Ansätzen über den Nutzungszeitraum verteilt.

M

Makleralleinauftrag
Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung an den Makler hinzuweisen, sowie die Maklercourtage beim rechtswirksamen Abschluss des Geschäftes zu zahlen.

Mietausfallwagnis
Kalkulatorischer Wagniszuschlag bei der Vermietung von Wohnraum in Höhe von 2% der Jahresmiete. Siehe auch: II. BV.

Miteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil ist der jeweilige Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum an einer Immobilien (z.B. Eigentumswohnung). Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und in Tausendstel ausgedrückt. Der Miteigentümer hält in einem festgelegten Verhältnis („Bruchteile“ gemäß Kaufvertrag) Eigentumsanteile an einer Sache. (Eigentumswohnung).

Mischgebietsfläche
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe.

Modernisierungsumlage
Führt der Vermieter bauliche Änderungen durch, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allg. Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, kann der Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses (Modernisierungsumlage verlangen. (Siehe auch MHG). Stimmt der Mieter dieser Erhöhung nicht zu, so kann er ein, im BGB geregeltes, außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen.

N

Nachbarrecht
Im BGB und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthaltenen Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn Beschränkungen unterwerfen (z.B. Zaunhöhen und Pflanzabstände). Siehe auch Nachbarrechtsgesetz.

Nachweismakler
Siehe Makler

Nießbrauch
Ein Recht des an dem Nießbrauch Begünstigten, z.B. aus einem Grundstück, einer Wohnung oder einem Haus Erträge zu erwirtschaften. Das Recht erlischt durch Tod oder durch Verzicht des Begünstigten. Die Eintragung in das Grundbuch ist Pflicht. Siehe auch: Grundbuch

Nominalzins
Der Nominalzins ist der vertraglich vereinbarte Jahreszins, mit dem das Nominalkapital verzinst wird. Der Nominalzins kann variabel oder fest (für eine bestimmte Laufzeit, 5J./10J. oder länger) vereinbart werden.

Notar
Eine von der Justiz öffentlich bestellte Person, die insbesondere zur öffentlichen Beurkundung und Beglaubigung berechtigt ist.

Notaranderkonto
Auf dem von einem Notar geführten Konto wird fremdes Geld z. B. für den Kauf einer Immobilie „zu treuen Händen“ verwahrt. Der Notar ist für die richtige Verteilung des hinterlegten Geldes zuständig und verantwortlich.

Nutzfläche
Die Nutzfläche ist Teil der Grundfläche (Gesamtfläche eines Gebäudes), der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist.

O

ÖbVi
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVi ist ein Organ des öffentlichen Vermessungswesens. Er ist auf Grund des Gesetze dazu befugt, an bestimmten Aufgaben der Landesvermessung mitzuwirken und ist neben den Behörden berechtigt Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. (z. B. Grenzermittlungen, Grundstücksteilungen, Lagepläne, Sachverständiger bei Nachbarstreitigkeiten usw.).

P

Pacht
Die Vergütung für die Überlassung einer nutzbaren Sache. Der Unterschied zur Miete ist, dass ein Mieter nur die Gebrauchsüberlassung, ein Pächter dagegen auch die „Früchte“ (Nutzen) aus der gepachteten Sache ziehen kann (sog. „Fruchtgenuss).

Parzelle
Durch Vermessung festgelegtes Grundstück oder Grundstücksteil. Die Parzellen sind im Lageplan numerisch gekennzeichnet.

R

Rangstelle
Die Rangstelle regelt die Reihenfolgen der im Grundbuch eingetragenen Rechte. Die Rangstelle der Eintragung ist für die Gläubiger z.B. bei einer Zwangsversteigerung entscheidend für die Reihenfolge der Berücksichtigung. Eine nachrangige Beleihung wirkt sich bei einer Finanzierung in höheren Zinsen aus (Risikoaufschlag).

Reallast
Reallasten sichern dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu, wie z. B. Renten, Instandhaltungsrechte aus Wegen und Zufahrten, die über das Grundstück führen, oder Naturalien aus einem Grundstück, wie z. B. Anteile aus Getreideernten. Die Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich. Siehe auch: Grundbuch

Reihenhaus
Haus, welches mit insgesamt mindestens 3 Häusern aneinander gebaut, „in einer Reihe steht“. Weitere Bauformen: Freistehendes Haus, Doppelhaus.

Rentenschuld
Bei der Rentenschuld wird ein bestimmter, regelmäßig wiederkehrender Geldbetrag (Rente), aus einem Grundstück an den Berechtigten gezahlt. Siehe auch: Grundbuch

Ressourcen
Boden, Luft, Wasser; die Elemente als wichtigste Rohstoffe, deren Einsatz so sparsam bzw. effizient wie möglich erfolgen sollte.

Rettungswege
Jede Wohneinheit muss über mindestens zwei unabhängig voneinander erreichbare Rettungswege verfügen. So soll garantiert werden, dass im Brandfall mindestens ein Rettungsweg zur Verfügung steht. Der erste Rettungsweg führt in der Regel über den eigenen Treppenraum, der zweite kann ein von der Feuerwehr anleiterbarer Bereich sein, der von der zu rettenden Person sicher erreicht werden kann.

Richtwert
Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke jährlich durchschnittliche Bodenrichtwerte, so genannte Lagewert. Die Übersicht dieser Richtwerte finden sich in der Bodenrichtwertkarte.

Rohbauland
Rohbauland sind Flächen, die zu einem späteren Zeitpunkt für eine bauliche Nutzung geplant sind. Rohbauland ist noch nicht erschlossen. Der Zeitpunkt, wann aus Rohbauland erschlossenes Bauland wird, ist in der Regel noch nicht festgelegt.

Rohbaumaße
Rohbaumaße sind die Flächenmaße, wie sie aus der Bauzeichnung zu entnehmen sind, also ohne Putz. Bei der Berechnung der Grundflächen müssen diese Maße um 3 % gekürzt werden. Siehe auch: Grundfläche

Rücktrittsklausel
Im Kaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht des Verkäufers vom Kaufvertrag, wenn der Käufer z. B. seiner Kaufpreiszahlungspflicht nicht nachkommt, oder die Bank die Finanzierung ablehnt. Das Rücktrittsrecht kann nur bis zu einer bestimmten, im Kaufvertrag festgelegten, Rücktrittsfrist in Anspruch genommen werden.

S

Sachmangel
Ist die erworbene Immobilie mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit (Gebrauchsfähigkeit) der Immobilie im Sinne des abgeschlossenen Vertrages aufhebt oder mindert, handelt es sich um einen Sachmangel. D.h. ein Sachmangel besteht dann, wenn eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft teilweise oder ganz fehlt.

Sachwert
Die Summe aus Bodenwert und Bauwert eines bebauten Grundstückes ergibt den Sachwert. Bei einer Bewertung wird das Sachwertverfahren meist an eigen genutzten Immobilien angewandt.

Satzungsbeschluss
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Er kann sie jedoch an den Mieter übertragen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Fußböden, Heizkörper, Innentüren und Fenster von Innen. Siehe auch: II. BV.

Sicherungshypothek
Durch eine Sicherungshypothek sollen bestimmte Forderungen eines Gläubigers abgesichert werden. Zum Beweis der Forderung riecht der Grundbucheintrag der Sicherungshypothek nicht aus, der Gläubiger muss seine Forderung auf andere Art und Weise beweisen. (Z.B. Vorlage eines Schuldscheines).

Sondereigentum
Geregelt im Wohnungseigentumsgesetz. Dazu gehört die Wohnung (nichttragende Wände, Wand- und Deckenputz, Innentüren etc.) ohne die Teile, die gemeinschaftliches Eigentum, (z.B. tragende Wände) sind.

Sondernutzungsrecht
Kann auf Grund der baulichen Gegebenheiten für einzelne Teile des Gebäudes oder Flächen keine Abgeschlossenheit erfolgen, kann Sondereigentum begründet werden. Das ist häufig bei der Gartennutzung der Fall. Durch das Sondernutzungsrecht hat der Berechtigte das alleinige Recht, den Garten zu nutzen.

Sozialer Wohnungsbau
Neubau von Wohnungen, den der Staat mit besonderen Programmen direkt fördert. Es sind u. a. Einkommensgrenzen zu beachten.

Staffelmiete
Bei der Staffelmiete wird die Mietentwicklung (jeweilige Mieterhöhung) für die Laufzeit des Vertrages bereits im Mietvertrag festgelegt.

T

Teileigentum
Das ist das Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes (z. B. Garage).

Teilungserklärung
In der Teilungserklärung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden die Miteigentumsanteile und die Sondereigentumsanteile an einer Eigentumsanlage in Bruchteilen beschrieben und zugeordnet.

Teilungsgenehmigung
Grundsätzlich sind Grundstücksteilungen nach dem BauGB nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, ein Genehmigungserfordernis für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, durch Satzung festzulegen.

Tilgung
Als Tilgung wird der Anteil der Darlehensrückzahlung bezeichnet. Die Tilgung beträgt i.d.R. 1 % der Darlehenssumme p. a. kann jedoch höher vereinbart werden. Bei einer Tilgung in Höhe von 1 % p. a. beträgt die Darlehenslaufzeit ca. 30 Jahre.

Tilgungsstreckung
Laufzeitverlängerung eines Kredits.

U

Umschuldung
Ein bestehendes Darlehen wird von einem anderen Finanzierungsinstitut übernommen. Fast jedes Finanzierungsinstitut zeigt sich heute gesprächsbereit wenn es darum geht, einen bestehenden Vertrag vorzeitig aufzuheben. Die vorzeitige Auflösung ist eine Frage der Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Laufen die Verträge noch relativ lange, wird meist die Vorfälligkeitsentschädigung sehr hoch. Sie können hier Ihre Hypothekenkonditionen mit den z. Z. am Markt verlangten Zinsen vergleichen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Sie wird durch das Finanzamt erstellt, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, oder wenn Steuerfreiheit vorliegt. Sie ist eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbruch.

Untermieter
Mieter einer gesamten oder eines Teiles einer Mietsache vom Hauptmieter. Es besteht kein Vertragsverhältnis zwischen Untermieter und Vermieter.

V

Verdingungsordnung für Bauleistungen
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist die Grundlage des Bauvertragswesens. Die VOB ist die allgemein anerkannte Vertragsgrundlage, aber weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Sie muss besonders vereinbart werden.

Vermessung
Die Ermittlung der Situation auf dem Grundstück und der Grundstücksgrenzen ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Bei allen baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück sollte geprüft werden, ob eine Vermessung vor (!) Beginn der Baumaßnahme erforderlich, damit es hinterher nicht zu Problemen und Ärger kommt. (Z. B. Zaunbau auf dem Nachbargrundstück, Aufstockung, Garagen an der Grenze usw.).

Vermieterpfandrecht
Dieses Recht sichert dem Vermieter gemäß § 559 BGB ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen, um evtl. Forderungen aus dem Mietverhältnis zu befriedigen.

Verkehrswert
Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bestimmt wird der Verkehrswert besonders von den Nutzungsmöglichkeiten, den Mieteinnahmen, der Lage und der Bauqualität (Zustand) der Immobilie

Versickerung
Der Bebauungsplan kann regeln, ob das Regenwasser uneingeschränkt dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden kann oder wieder dem Boden zugeführt werden muss. Die Versickerung erfolgt auf natürlichem Wege ohne weitere Baumaßnahmen oder mit Hilfe von Versickerungsflächen (meistens sog. Kiespolster); in beiden Fällen muss es die Bodenbeschaffenheit ermöglichen.

Vorfälligkeitsentschädigung
Die Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung (während der Zinsbindefrist) von Tilgungsbeträgen an die darlehensgebende Bank. Die Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Restlaufzeit des Darlehens und nach der zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden üblichen Marktzinsen.

Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück oder eine Immobilie sichert dem Vorkaufsberechtigten das Recht, im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft durch den Eigentümer, vom Eigentümer die Übereignung der Liegenschaft zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu fordern (§§ 504 ff BGB). Das Vorkaufsrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Ausnahme: Gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinden.

Vormerkung
Vorläufige Eintragung zur Sicherung einer späteren Eintragung auf Bestellung, Aufhebung oder Übertragung eines Rechts in das Grundbuch.

W

Wegerecht
Dingliche Sicherung eines Benutzungsrechtes, meist für einen Nachbarn. Siehe auch: Grundbuch

Werkvertrag
Durch Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet sich ein Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen „Werkes“, der Besteller (Auftraggeber) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung.

Wohnbaufläche
Wohnbauflächen dienen ausschließlich bzw. überwiegend der Wohnbebauung. Anders als im Mischgebiet sind gewerbliche Einrichtungen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Wohngeld
Staatl. Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur Vermeidung sozialer Härten. Jeden soll ein Mindestmaß an Wohnraum zur Verfügung stehen. Zur Erlangung des Wohngeldes sind bestimmte Einkommensgrenzen Voraussetzung.

Wohnrecht
Das Wohnrecht ist eine Art Dienstbarkeit. Es berechtigt den Inhaber dieser Dienstbarkeit, bestimmte Räume einer Immobilie, eine Wohnung oder ein Haus unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Siehe auch: Grundbuch

Z

Zeitmietvertrag
Gemäß § 575 BGB können Wohnraummietverträge wirksam befristet werden. Bei dieser Form des Mietvertrages legen sich Mieter und Vermieter auf eine bestimmte Laufzeit des Vertrages fes. Die Kündigungsmöglichkeiten beider Parteien sind stark eingeschränkt.

Zugesicherte Eigenschaft
Der Verkäufer garantiert dem Verkäufer für eine ganz bestimmte Eigenschaft des Grundstücks oder der Immobilie.

Zurückbehaltungsrecht
Sollte der Käufer mit dem gesamten oder mit einem Teil des Kaufpreises für die Immobilie in Rückstand bleiben, hat der Verkäufer ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, dass heißt, der Verkäufer kann die Übergabe der Liegenschaft an den Käufer verweigern.

Zwangshypothek
Eine im Wege der Zwangsvollstreckung im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek.

Zwangsverwaltung
Bei der Zwangsverwaltung befriedigen sich die Gläubiger im Gegensatz zur Zwangsversteigerung nicht aus der Substanz der Liegenschaft, sondern aus den Erträgen (Z. B. Miete). Der Zwangsverwalter stellt einen Tilgungsplan auf, aus dem die jeweiligen Anteile der einzelnen Gläubiger aus den Erträgen hervorgehen.

Zwangsvollstreckung
Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs durch staatliche Institutionen. Die Zwangsvollstreckung wird nur auf Antrag des oder der Gläubiger(s) durchgeführt. Voraussetzung ist ein Vollstreckbarer Titel, z. B. Gerichtsurteil.

Zweckentfremdung
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zu anderem als zu Wohnzwecken genutzt wird. Räume sind keine Wohnräume mehr, wenn sie aus „bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht mehr bewohnt werden dürfen“, wenn sie „wegen vorhandener Mängel zumutbar nicht mehr bewohnt werden dürfen“, „wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) vermieten lassen“, „wenn sie als Gewerberaum genutzt werden“.

Zwischenfinanzierung
Die Zwischenfinanzierung dient zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Fälligkeit von Bauforderungen und der Auszahlung der Dauerfinanzierungsmittel. Siehe auch: Finanzierung

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